Schulsprengel Latsch – Transparente Verwaltung

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Bezeichnung
Unterbereich
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Hinweis Bestimmungen des GvD Nr. 33/2013 Anmerkungen, Links
Allgemeine Bestimmungen Programm für Transparenz und Integrität Art. 10, Abs. 8, Buchst. a Programm für Transparenz und Integrität
Allgemeine Akte Art. 12, Abs. 1,2
  1. Rechtsbestimmungen
  2. Rundschreiben
  3. Verhaltenskodex
    – allgemeiner Verhaltenskodex für Lehrpersonen und Schulführungskraft
    Personalordnung des Landes
    Verhaltenskodex des Landes für das Landespersonal und Anlage – Verhaltenskodex (BLR 28.08.2018 Nr. 839
    Leitbild, Schulprogramm und interne Schulordnung
Informationspflichten für Bürgerinnen
und Bürger
und Unternehmen
Art. 34, Abs. 1,2 Informationen für Bürgerinnen und Bürger
Organisation Politisch-administrative
Organe
Art. 13, Abs. 1, Buchst. a
Art. 14

In der Schule können die Schulführungskraft und der Schulrat als politisch-administrative Organe bezeichnet werden.

Zu den Kompetenzen der Schulführungskraft:
(laut Art. 13 des LG Nr. 12/2000, unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane)

• Der Direktor sorgt für die einheitliche Führung der Schule und ist ihr gesetzlicher Vertreter. Er ist zuständig für die Beziehungen zu den Gewerkschaften. Der Direktor ist der Vorgesetzte des Personals, das der autonomen Schule von Land und Gemeinden zugewiesen wird.

• Der Direktor ergreift Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Bildungsprozesse und zur Optimierung der Rahmenbedingungen des Lernens; er fördert das Zusammenwirken der kulturellen, beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Angebote am Schulort und in dessen Umfeld, die Ausübung des Rechts der Schüler und Schülerinnen auf Bildung, des Rechts auf Lehrfreiheit, die auch als Freiheit der Forschung und methodisch-didaktischen Innovation verstanden wird, und des primären Erziehungsrechts der Familien.

• Unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane der Schule hat der Direktor autonome Leitungs- und Koordinierungsbefugnisse sowie die Aufgabe, die personellen Ressourcen bestmöglich einzusetzen. In Übereinstimmung mit dem Schulprogramm, den einschlägigen Vorschriften und den vom Kollektivvertrag festgelegten Grundsätzen und Kriterien weist der Direktor dem Schulpersonal die Dienstobliegenheiten zu.

• Auf Grund der vom Schulrat beschlossenen allgemeinen Kriterien legt der Schuldirektor den Dienstplan der Schule, die Öffnungszeiten für den Parteienverkehr und die Einteilung der vom Kollektivvertrag für das Schulpersonal vorgesehenen Arbeitszeit im Hinblick auf die Erfordernisse des Schulbetriebs und die Bedürfnisse der Ortsgemeinschaft fest.

• Der Direktor organisiert die Tätigkeiten der Schule nach den Kriterien einer effizienten und wirksamen Bildung. Er ist verantwortlich für die erzielten Ergebnisse, die in Beachtung der Eigenart ihrer Aufgaben bewertet werden

• Der Direktor genehmigt die Verwendung von schulischen Räumlichkeiten für außerschulische Zwecke.
• Der Direktor ist der Transparenzbeauftragte der Schule (G.v.D. 33/2013) (Beschluss des Schulrates Nr. 1 vom 29.01.2014).

(laut Art. 8 des LG Nr. 20/1995)
• Der Schuldirektor trifft Maßnahmen für die Verwaltung des Vermögens und über die Verwendung der Geldmittel

• Der Direktor führt die Beschlüsse des Schulrates durch

• Dem Direktor können Aufgaben des Schulrates delegiert werden, außer Haushaltsvoranschlag und Jahresabschlussrechnung.

• Der Direktor kann in Dringlichkeitsfällen auch Maßnahmen ohne Delegierung treffen, welche in der nächsten Schulratssitzung ratifiziert werden müssen.

Zu den Kompetenzen der Kollegialorgane:

Die Kollegialorgane der Schule garantieren die Effektivität der Autonomie der Schulen im Rahmen der Bestimmungen, die die Befugnisse und die Zusammensetzung der Organe regeln.

Kompetenzen des Schulrates
(laut LG Nr. 20/1995)

• Der Schulrat genehmigt den Haushaltsvoranschlag und den Rechnungsabschluss.

• Der Schulrat hat bei Wahrung der Zuständigkeiten des Lehrerkollegiums sowie der Klassenräte beschließende Befugnisse bezüglich der Organisation und Planung des Schulbetriebes und im besonderen nachstehende Aufgaben:

er legt die allgemeinen Kriterien für die Ausarbeitung und Umsetzung des Erziehungsplanes der Schule fest und genehmigt den vom Lehrerkollegium vorgeschlagenen Erziehungsplan,
er bestimmt die Kriterien und Modalitäten hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens sowie der Verwendung der Geldmittel für den Schulbetrieb,
er bestimmt, nach Anhörung des Elternrates und des Schülerrates, aufgrund der verfügbaren Strukturen und Dienste, der sozialen und finanziellen Verhältnisse der Familien und jedenfalls unter Wahrung der Qualität des Unterrichts den Stundenplan,
er bestimmt auch den Organisationsplan der schulergänzenden und schulbegleitenden Tätigkeiten,
er legt die Richtlinien für das Jahresprogramm des Eltern- und Schülerrates fest, beschließt auf deren Anträge hin und unter Berücksichtigung der finanziellen Verfügbarkeit das Arbeitsprogramm und nimmt die entsprechenden Berichte entgegen,
er genehmigt, nach Anhörung des Lehrerkollegiums, die Charta der schulischen Dienste aufgrund der Richtlinien, welche mit Dekret des Landeshauptmanns verabschiedet werden.

•Der Schulrat setzt die Beiträge zu Lasten der Schülerinnen und Schüler fest, und zwar unter Berücksichtigung der von der Landesregierung festgelegten Kriterien für die einzelnen Arten und für das jeweilige Höchstausmaß.

• Der Schulrat kann weitere Befugnisse an den Direktor delegieren.

• Der Schulrat genehmigt Jahresprogramm des Schülerrates,

• Der Schulrat beschließt und finanziert Vorschläge für die Elternarbeit und Elternfortbildung, direkte oder indirekte Wahlsystem und Wahlmodalitäten für Mitbestimmungsgremien,

• Der Schulrat kann zusätzliche Schulversammlungen genehmigen.

(laut LG Nr. 12/2000)

• Der Schulrat erlässt allgemeine Richtlinien für die Erstellung des Schulprogramms und genehmigt das Schulprogramm,

• Der Schulrat beschließt die Anpassungen des Schulkalenders,

• Der Schulrat beschließt die interne Schulordnung,

• Der Schulrat genehmigt den Schulverbundsvertrag,

• Der Schulrat beschließt allgemeine Kriterien für die Erstellung des Dienstplanes, die Öffnungszeiten für den Parteienverkehr und die Einteilung der Arbeitszeit für das Schulpersonal.

(laut DLH Nr. 74/2001)

• Der Schulrat genehmigt den Haushaltsvoranschlag.

• Der Schulrat nimmt die notwendigen Änderungen im Haushalt vor.

• Der Schulrat setzt die Höchstgrenze der Beträge für unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen fest.

• Der Schulrat kann auf die Einhebung von Einnahmen verzichten.

• Der Schulrat setzt die Höhe des Fonds für Ökonomatsdienst fest.

• Der Schulrat kann den Direktor ermächtigen, über die Repräsentationsausgaben bis zu vier Prozent der ordentlichen Zuweisung zu verfügen.

• Der Schulrat genehmigt die Jahresabschlussrechnung.

Der Schulrat entscheidet über folgende Angelegenheiten:

• Annahme/Verzicht Legaten, Erbschaften, Schenkungen,

• Gründung von Stiftungen,

• Darlehen und Verträge mit mehrjähriger Laufzeit,

• dingliche Rechte über Immobilien,

• Beitritt zu Schulverbünden oder Konsortien,

• wirtschaftliche Nutzung von geistigen Werken,

• Teilnahme der Schulen an Initiativen, die Agenturen, Körperschaften, Universitäten, öffentliche oder private Subjekte mit einbeziehen.

Kompetenzen des Lehrerkollegiums, des Klassenrates, des Elternrates und des Schülerrates

• Zu den Kompetenzen dieser Kollegialorgane vgl.
das Landesgesetz Nr. 20/1995 zu den Mitbestimmungsgremien der Schulen:

und das Landesgesetz Nr. 12/2000 zur Autonomie der Schulen:

Mitbestimmungsgremien auf Schulebene

Strafen für die fehlende Mitteilung von Daten Art. 47 „Für die Schule nicht zutreffend“
Rechnungslegung
der Fraktion (Region/Landtag)
Art. 28, Abs. 1 „Für die Schule nicht zutreffend“
Gliederung der
Ämter
Art. 13, Abs. 1, Buchst. b,c 1. Der Schulsprengel Latsch hat seinen Sitz in 39021 Latsch, Puintweg 1 und besteht aus 7 Schulstellen. Im Schuljahr 2013/2014 sind am Schulsprengel Latsch 1 Schulführungskraft, 92 Lehrpersonen, 19 Schulwarte, 1 Mitarbeiterin für Integration und 6 Personen in der Verwaltung tätig. Der Schule stehen folgende Finanzmittel für die Verwaltung der Schule zur Verfügung.
Die autonome Schule ist Teil des Bildungssystems des Landes. Sie ist eine öffentliche Körperschaft mit Rechtspersönlichkeit und Autonomie in den Bereichen Didaktik, Organisation, Forschung, Schulentwicklung, Schulversuche, Verwaltung und Finanzen. Die Schule ist verantwortlich für die Festlegung und Verwirklichung des Bildungsangebotes.
Die Schulführungskraft ist die gesetzliche Vertreterin der autonomen Schule und die Vorgesetzte des Lehr- und des Verwaltungspersonals. Sie übt ihre Zuständigkeiten (die Zuständigkeiten der Schulführungskraft sind im Feld „Politisch-administrative Organe“ veröffentlicht) unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane aus.
Die Kollegialorgane wirken unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen, die ihre Befugnisse und Zusammensetzung regeln (die Kompetenzen der Kollegialorgane sind im Feld „Politisch-administrative Organe“ veröffentlicht), an der Gestaltung der Schule mit und garantieren die Effektivität der Autonomie der Schule.
Die Lehrpersonen sind für die Planung und Umsetzung der Lehr- und Lernprozesse verantwortlich. Im Rahmen der einheitlichen Führung, die der Schulführungskraft zusteht, koordiniert der verantwortliche Sekretär oder die verantwortliche Sekretärin die Verwaltungs-, Buchhaltungs- und Hilfsdienste der Schule.
Das Schulpersonal, die Eltern, die Schülerinnen und Schüler beteiligen sich an der Umsetzung und Weiterentwicklung der Autonomie und übernehmen dementsprechende Verantwortung.“
2. Graphische Darstellung der Organisation des Schulsprengel Latsch
Telefon und elektronische Post Art. 13, Abs. 1, Buchst. d Telefonnummer: 0473-623254
E-Mail-Adresse: ssp.latsch@schule.suedtirol.it
PEC-Adresse: ssp.latsch@pec.prov.bz.it
Aufträge für Beratung und Mitarbeit   Art. 15, Abs. 1,2 Entgelt und Vergütungen
Veröffentlichung der XML-Datei
PerlaPA
 Personal Führungskräfte in Spitzenpositionen Art. 15, Abs. 1, 2
Art. 41, Abs. 2, 3
„Für die Schule nicht zutreffend“
Führungskräfte Art. 10, Abs. 8, Buchst. d
Art. 15, Abs. 1, 2, 5
Art. 41, Abs. 2, 3
Die Schulführungskraft Herr Stefan Ganterer wurde mit Dekret des Schulamtsleiters Nr. 8994 vom 26.06.2015 für die Schuljahre 2015/2016 bis 2018/2019 mit der Führung des Schulsprengel Latsch beauftragt.
Lebenslauf
Gehalt
die Übernahme anderer Ämter in öffentlichen oder privaten Körperschaften und die entsprechenden Vergütungen
allfällige Beauftragungen zu Lasten der öffentlichen Finanzen und die zustehende Vergütung
Organisatorische Positionen Art. 10, Abs. 8, Buchst. d Stellvertretende Schulführungskraft
Pichler Barbara
Schulstellenleiter/innen
Kircher Sandra (Grundschule Latsch)
Sturn Evelyn (Grundschule Goldrain)
Kuppelwieser Sandra (Grundschule Morter)
Alber Angelika (Grundschule Tarsch)
Ruth Gstrein (Grundschule Kastelbell)
Manuela Tscholl (Grundschule Tschars)
Pichler Barbara (Mittelschule Latsch)
Stellenplan Art. 16, Abs. 1,2 Transparente Verwaltung
Personal mit nicht unbefristetem Arbeitsvertrag Art. 17, Abs. 1,2 Transparente Verwaltung
Personalkennzahlen zu den
Abwesenheiten
Art. 16, Abs. 3 Abwesenheitsquote des nicht unterrichtenden Personal der Schulen staatlicher Art
Abwesenheitsquote des unterrichtenden Personal der Schulen staatlicher Art:
Dezember 2013 – Februar 2014 9,49
März – Mai 2014 13,56
Juni – August 2014 47,26
September – November 2014 11,78
Dezember 2014 – Februar 2015 15,79
März 2015-April 2015 16,25
Juni 2015-August 2015 9,26
September 2015-November 2015 15,95
Dezember 2016 – Februar 2016  21,79
März 2016 – Mai 2016 14,89
Juni 2016 – August 2016 8,89
September 2016 – November 2016 10,13
Dezember 2016 – Februar 2017 9,25
März 2017 – Mai 2017  10,76
Juni 2017 – August 2017 7,78
September 2017 – November 2017 15,80
Dezember 2017 – Februar 2018 19,06
März – Mai 2018 15,02
Juni – August 2018 7,10
September – November 2018 10,36
Dezember 2018 – Februar 2019 11,62
März 2019 – Mai 2019 12,00
Juni – August 2019 48,09
September – November 2019 13,24
Dezember – Februar 2020 15,14
März – Mai 2020 12,36
Juni – August 2020 45,75
September – November 2020 16,52
Dezember – Februar 2021 17,03
März – Mai 2021 15,54
Juni – August 2021 48,14
September – November 2021 20,13
Dezember 2021 – Februar 2022 19,73
März – Mai 2022 16,59
Juni – August 2022 49,03
September – November 2022 14,94
Dezember – Februar 2023 14,52
März – Mai 2023 17,12
Juni – August 2023 50,09
September – November 2023 14,36
Dezember – Februar 2024 15,37
An die Bediensteten erteite
und autorisierte Aufträge
Art. 18, Abs. 1 LINK zu https://consulentipubblici.dfp.gov.it
An die Bediensteten erteilte oder ermächtigte Aufträge_Lehrpersonal
An die Bediensteten erteilte oder ermächtigte Aufträge_nicht unterrichtendes Personal
Kollektivvertrags-verhandlungen Art. 21, Abs. 1 Kollektivvertragsverhandlungen
Ergänzende Kollektivvertrags
verhandlungen
Art. 21, Abs. 2 dezentrale Kollektivverträge
Interne Kontroll-organe (OIV) Art. 10, Abs. 8, Buchst. c „Für die Schule nicht zutreffend“ 
Wettbewerbe   Art. 19 – Wettbewerbe des Verwaltungspersonals
– Aufnahme des Lehrpersonals
Wettbewerbe für das Lehrpersonals und
Wettbewerbe für Schulführungskräfte
Performance Performance-Plan Art. 10, Abs. 8, Buchst. b Leitbild und Schulprogramm
Bericht zur Performance Art. 10, Abs. 8, Buchst. b In Bearbeitung
Gesamtbetrag
der Prämien
Art. 20, Abs. 1 Transparente Verwaltung
Daten zu den
Prämien
Art. 20, Abs. 2 Transparente Verwaltung
Wohlbefinden am Arbeitsplatz Art. 20, Abs. 3 In Bearbeitung
Kontrollierte Körperschaften Beaufsichtigte öffentliche Körperschaften Art. 22, Abs. 1, Buchst.a
Art. 22, Abs. 2, 3
„Für die Schule nicht zutreffend.“
Beteiligte Gesellschaften Art. 22, Abs. 1, Buchst. b
Art. 22, Abs. 2, 3
„Für die Schule nicht zutreffend.“
Kontrollierte privatrechtliche Körperschaften Art. 22, Abs. 1, Buchst. c
Art. 22, Abs. 2,3
„Für die Schule nicht zutreffend.“
Grafische Darstellung Art. 22, Abs. 1, Buchst. d „Für die Schule nicht zutreffend.“
Verwaltungstätig-keiten und Verfahren Daten zu den Verwaltungstätig-keiten Art. 24, Abs. 1 Daten zur Verwaltungstätigkeit
Verfahrensarten Art. 35, Abs. 1,2 Verfahrensarten
Monitoring der Verfahrenszeiten Art. 24, Abs. 2 Monitoring der Verfahrenszeiten
Ersatzerklärungen und Einholen der Daten von Amts wegen Art. 35, Abs. 3 Die Schulsekretärin Frau Ilmer Sonja, ist zuständig, den anderen „beantragenden“ Verwaltungen Daten und Informationen zu übermitteln.
Telefonnummer: 0473-623254
E-Mail: Sonja.Ilmer@schule.suedtirol.it
Maßnahmen Maßnahmen politische Organe Art. 23 Schulratsbeschlüsse 2019
Schulratsbeschlüsse 2020
Schulratsbeschlüsse 2021
Schulratsbeschlüsse 2022
Schulratsbeschlüsse 2023
Schulratsbeschlüsse 2024
Maßnahmen Führungskräfte Art. 23 Maßnahmen der Schulführungskraft 2019
Maßnahmen der Schulführungskraft 2020
Maßnahmen der Schulführungskraft 2021
Maßnahmen der Schulführungskraft 2022
Maßnahmen der Schulführungskraft 2023
Maßnahmen der Schulführungskraft 2024
Kontrollen in Unternehmen   Art. 25 „Für die Schule nicht zutreffend.“
Ausschreibungen
und Verträge
  Art. 37, Abs. 1,2 Zuschläge und Vergabe
Ökonomatsausgaben
Entgelte und Vergütungen
Bekanntmachung Markterhebung
Veröffentlichung der XML-Datei
Ermächtigungen zum Vertragsabschluss 2021
Ermächtigungen zum Vertragsabschluss 2022
AOV-ProgrammierungDer nationale Plan zur Korruptionsbekämpfung PNA 2022 hat den Unterabschnitt „Ausschreibungen und Verträge“ umgestaltet und sieht u.a. detaillierte Veröffentlichungspflichten für die einzelnen Maßnah-men der Ausführungsphase vor.
Die AOV hat mit Rundschreiben Nr. 05/2023 vom 28. Juni 2023 die technischen Voraussetzungen ge-schaffen, um diese Veröffentlichungspflichtgen umzusetzen.
LINK auf: AOV-Seite
Zuschüsse, Beiträge, Beihilfen,
wirtschaftliche Vergünstigungen
Kriterien und Modalitäten Art. 26, Abs. 1 Kriterien für die Unterstützung von minderbemittelten Schülerinnen und Schüler bei Schulausflügen
Gewährungsakte Art. 26, Abs. 2
Art. 27
Es werden kein Subventionen, Beiträge, Zuschüsse, finanzielle Unterstützungen und wirtschaftliche Begünstigungen jeglicher Art über 1.000 Euro an Personen und an öffentliche oder private Körperschaften gewährt.
Bilanzen Haushaltsvoranschlag und Rechnungslegung Art. 29, Abs. 1

Finanzbudget 2017
Finanzbudget 2017 Investitionen
Beschluss des Schulrats zum Finanzbudget 2017

Finanz- und Investitionsbudget 2018
Lagebericht Budget 2018

Beschluss des Schulrats zum Finanzbudget 2018


Jahresabschlussrechnung 2017

Lagebericht Jahresabschluss 2017
Anhang Jahresabschluss 2017
Beschluss des Schulrats zum Jahresabschluss 2017

Finanz- und Investitionsbudget 2019
Lagebericht Budget 2019
Beschluss des Schulrats zum Finanzbudget 2019

Jahresabschluss 2018
Lagebericht Jahresabschluss 2018
Anhang Jahresabschluss 2018
Beschluss Schulrat Jahresabschluss 2018

Finanz- und Investitionsbudget 2020
Lagebericht Budget 2020
Beschluss des Schulrats zum Finanzbudget 2020

Jahresabschluss 2019
Lagebericht Jahresabschluss 2019
Anhang Jahresabschluss 2019
Beschluss des Schulrates zum Jahresabschluss 2019

Finanz- und Investitionsbudget 2021
Lagebericht Budget 2021
Beschluss des Schulrats zum Finanzbudget 2021

Jahresabschluss 2020
Lagebericht Jahresabschluss 2020
Anhang Jahresabschluss 2020
Beschluss des Schulrates zum Jahresabschluss 2020

Finanz- und Investitionsbudget 2022
Lagebericht Budget 2022
Beschluss des Schulrats zum Finanzbudget 2022

Jahresabschluss 2021
Lagebericht zum Jahresabschluss 2021
Anhang Jahresabschluss 2021
Beschluss des Schulrates zum Jahresabschluss 2021

Finanz- und Investitionsbudget 2023-2025
Lagebericht Budget 2023-2025
Beschluss des Schulrats zum Finanzbudget 2023-2025

Jahresabschluss 2022
Lagebericht Jahresabschluss 2022
Anhang Jahresabschluss 2022
Beschluss des Schulrates Jahresabschluss 2022

Finanz- und Investitionsbudget 2024-2026
Lagebericht Budget 2024-2026
Beschluss des Schulrates um Finanzbudget 2024-2026

Plan zu den Indikatoren
und Bilanzergebnissen
Art. 29, Abs. 2 In Bearbeitung
Immobilien und Vermögens-verwaltung Immobilien-vermögen Art. 30 Die Mittelschule Latsch, die Grundschule Latsch, die Grundschule Goldrain, die Grundschule Morter und die Grundschule Tarsch befinden sich im Eigentum der Gemeinde Latsch.
Die Grundschulen Kastelbell und Tschars befinden sich im Eigentum der Gemeinde Kastelbell/Tschars.
Mieten Art. 30 „Für die Schule nicht zutreffend.“
Kontrollen und Erhebungen zur Verwaltung   Art. 31, Abs. 1

Hinweis Bestimmungen des GvD. Nr. 33/2013

Mitglieder des Kontrollorgans: Ingrid Pallua, Stefano Dal Bianco (Download Ernennungsdekret)

Membri del nucleo di controllo: Ingrid Pallua, Stefano Dal Bianco (Download decreto di nomina)

Dienste und Leistungen der Verwaltung Beschreibung der Dienste (Dienstcharta) und Qualitätsstandards Art. 32, Abs. 1 Dienstcharta
Qualitätsstandard
Kosten Art. 32, Abs. 2, Buchst. a
Art. 20, Abs. 5
In Bearbeitung
Durchschnittliche Dauer für die Durchführung der Dienste und Leistungen Art. 32, Abs. 2, Buchst. b Durchschnittliche Dauer
Wartelisten im Gesundheitswesen Art. 41, Abs. 6 „Für die Schule nicht zutreffend.“
Zahlungen der Verwaltung Indikator zum Zahlungsverhalten der Verwaltung Art. 33 Ab. 1. Jänner 2013 beträgt die Zahlungsfrist für öffentliche Körperschaften und somit auch für die autonomen Schulen staatlicher Art Südtirols 30 Tage.
Diese Bestimmung wurde durch die EU-Richlinie wie 2000/35/EU eingeführt und durch das Legislativdekret von 9. Oktober 2002, Nr. 31 in der nationalen Rechtsordnung verankert.
Indikator zum Zahlungsverhalten Finanzjahr 2016
Indikator zum Zahlungsverhalten 1. Trimester 2017
Indikator zum Zahlungsverhalten 2. Trimester 2017
Indikator zum Zahlungsverhalten 3. Trimester 2017
Indikator zum Zahlungsverhalten 4. Trimester 2017
Indikator zum Zahlungsverhalten Finanzjahr 2017
Indikator zum Zahlungsverhalten 1. Trimester 2018
Indikator zum Zahlungsverhalten 2. Trimester 2018
Indikator zum Zahlungsverhalten 3. Trimester 2018
Indikator zum Zahlungsverhalten 4. Trimester 2018
Indikator zum Zahlungsverhalten Finanzjahr 2018
Indikator zum Zahlungsverhalten 1. Trimester 2019
Indikator zum Zahlungsverhalten 2. Trimester 2019
Indikator zum Zahlungsverhalten 3. Trimester 2019
Indikator zum Zahlungsverhalten 4. Trimester 2019
Indikator zum Zahlungsverhalten Finanzjahr 2019
Indikator zum Zahlungsverhalten 1. Trimester 2020
Indikator zum Zahlungsverhalten 2. Trimester 2020
Indikator zum Zahlungsverhalten 3. Trimester 2020
Indikator zum Zahlungsverhalten 4. Trimester 2020
Indikator zum Zahlungsverhalten Finanzjahr 2020
Indikator zum Zahlungsverhalten 1. Trimester 2021
Indikator zum Zahlungsverhalten 2. Trimester 2021
Indikator zum Zahlungsverhalten 3. Trimester 2021
Indikator zum Zahlungsverhalten 4. Trimester 2021
Indikator zum Zahlungsverhalten Finanzjahr 2021
Indikator zum Zahlungsverhalten 1. Trimester 2022
Indikator zum Zahlungsverhalten 2. Trimester 2022
Indikator zum Zahlungsverhalten 3. Trimester 2022
Indikator zum Zahlungsverhalten 4. Trimester 2022
Indikator zum Zahlungsverhalten Finanzjahr 2022
Indikator zum Zahlungsverhalten 1. Trimester 2023
Indikator zum Zahlungsverhalten 2. Trimerster 2023
Indikator zum Zahlungsverhalten 3. Trimester 2023
Indikator zum Zahlungsverhalten 4. Trimester 2023
Indikator zum Zahlungsverhalten Finanzjahr 2023
Daten zu den Zahlungen   Daten zu den Zahlungen Jahr 2021
Daten zu den Zahlungen Jahr 2022
Daten zu den Zahlungen Jahr 2023
Erklärung Nichtvorhandensein offener Zahlungen   Stock dei debiti 2021
Stock del debiti 2022
Stock dei debiti 2023
PagoPA Zahlungen   pagoPa ist das staatliche Zahlungssystem der Agenzia per l’Italia Digitale (AGID). Es soll alle Zahlungen an die öffentlichen Verwaltungen einfacher, sicherer und transparenter gestalten,
pagoPA erfolgt in Umsetzung von Art. 5 des Kodex der Digitalen Verwaltung und GD Nr. 179/2012.
Der Vermittlungspartner von pagoPA für die Autonome Provinz Bozen ist die Südtiroler Einzugsdienste AG mit dem dazu vorgesehenen Zahlungsportal ePays.
IBAN und elektronische Zahlungen Art. 36 IBAN IT 72 Q 08110 58450 000300050288
Ämterkodex (codice univoco ufficio): UFUPCH
Öffentliche Bauten   Art. 38 „Für die Schule nicht zutreffend.“
Planung und Raumordnung   Art. 39 „Für die Schule nicht zutreffend.“
Umweltinforma-
tionen
  Art. 40 „Für die Schule nicht zutreffend.“
Konventionierte private Sanitätsstrukturen   Art. 41, Abs. 4 „Für die Schule nicht zutreffend.“
Außerordentliche Maßnahmen und Notfälle   Art. 42 „Für die Schule nicht zutreffend.“
Weitere Inhalte    

Bürgerzugang:
Mit Artikel 5 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 14. März 2013 Nr. 33, wurde der Bürgerzugang eingeführt. Diese Bestimmungen sieht vor, dass die Dokumente, Informationen und Daten, welche nicht gemäß dem genannten gesetzesvertretenden Dekret von der öffentlichen Verwaltung veröffentlicht worden sind, von jedem Bürger/jeder Bürgerin angefordert werden können.
Zugangsvoraussetzungen:
Das Recht auf Bürgerzugang kann von jedem Bürger/jeder Bürgerin kostenlos und ohne Angabe einer Begründung ausgeübt werden. Die Anfrage kann jederzeit gestellt werden und ist an die Schulführungskraft zu richten.

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