Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger

 

Verwaltungsmaßnahmen

Schuleinschreibung

Einschreibungen

Befreiung vom Religionsunterricht; Antragsformular

Schulwechsel während des Jahres

Ganzjährige Befreiung vom Schulbesuch

Vorgangsweise

Antragsformular

Bescheinigung der geleisteten Dienste Aufstellung der geleisteten Dienste für Lehrpersonen

Schulbesuchsbescheinigungen

und Ersatzerklärungen für verlorene Abschlussdiplome

Schulbesuchsbescheinigungen und Ersatzerklärungen
Einsicht in Unterlagen der Abschlussprüfung Einsicht in Unterlagen der Abschlussprüfung
Disziplinarmaßnahmen gegen Schüler Disziplinarordnung der Schule Information über den Ablauf
Vergabe von Räumlichkeiten, die die Schule verwaltet Ist eigens geregelt , siehe Homepage der Schule
Genehmigung von außerschulischen Nebentätigkeiten für Angestellt der Schule

Antragsformular und Genehmigungsverfahren

a)     Nicht unterrichtendes Personal – online

b)    Lehrpersonen

 


 

Einschreibungen:

Ersteinschreibungen

Alle Ersteinschreibungen  finden vom 10.01.2022 bis 24.01.2022 statt.
Schulpflichtig sind alle Kinder, welche innerhalb 31. August des Einschreibejahres das 6. Lebensjahr vollenden: Kinder, welche zwischen 01. September und 30. April des folgenden Jahres das 6. Lebensjahr erreichen, können, müssen aber nicht eingeschrieben werden.
Im Schulsprengel kann ein Kind an jeder Schulstelle des Sprengels  eingeschrieben werden allerdings ohne Anspruch auf Schülertransport; der muss von den Eltern selbst organisiert werden
 
a) online Einschreibung von zu Hause aus; Der Zugang ist mittels SPID oder aktivierter Bürgerkarte samt Lesegerät mit Pin-Code möglich
    den online- Zugang erhalten Sie über:
b) online Einschreibung im Sekretariat: die Eltern können mit aktivierter Bürgerkarte und dem dazu gehörenden Passwort (Pin – Code) die Einschreibung vornehmen

c) Eine Befreiung vom Besuch des Religionsunterrichts ist möglich; der Antrag muss aber bei der

    Anmeldung gestellt werden.
 

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Einschreibungen in der Mittelschule 

Die Einschreibung in die erste Klasse Mittelschule erfolgt von  Amts wegen; Eltern brauchen sich darum nicht zu bemühen.
Wenn ein Kind eine Mittelschule außerhalb des eigenen Schulsprengels besuchen will,
stellen die Eltern den entsprechenden Antrag um Schulwechsel in der  Zuständigkeitsdirektion.

Es ist aber sinnvoll zuerst mit der Schulführungskraft der neuen Schule Kontakt aufzunehmen, um einen eventuellen Übertritt zu klären.

                                                          

 

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Ganzjährige Befreiung:

  • Die Eltern legen bei der Ersteinschreibung einen  entsprechenden Antrag, unterschrieben von beiden Elternteilen , zur ganzjährigen Befreiung vom Schulbesuch vor.
  • Davon befreit werden können nur jene Schüler, welche  im Einschreibejahr vor dem 31. August  das 6. Lebensjahr vollenden
  • Dieser Antrag  ist ein vorläufiger  Antrag und  braucht dazu noch ein Gutachten des psychologischen Dienstes
  • Die Eltern wenden sich dazu an den psychologischen Dienst (Schlanders oder Meran) und ersuchen um eine Abklärung der Schulreife ihres Kindes.
  • Das entsprechende Gutachten reichen die Eltern dann an die Schule weiter.
  • Der Direktor prüft alle Unterlagen und entscheidet  über eine eventuelle ganzjährige Befreiung
  • Mit Dekret des Direktors wird den Eltern die ganzjährige Befreiung oder auch Nichtbefreiung vom Schulbesuch mitgeteilt.
  • Bei einer Nichtgenehmigung der  ganzjährigen Befreiung vom Schulbesuch besteht die Möglichkeit eines Rekurses gegen die Maßnahme beim Verwaltungsgericht.

 

 

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Schulwechsel während des laufenden Schuljahres:

 Wenn Sie Ihren Wohnsitz während des Schuljahres verlegen, so ergeben sich für Ihr Kind zwei Möglichkeiten

a)      Sie ziehen weg und schreiben Ihr Kind am neuen Wohnsitz in die dortige Schule ein
b)      Sie ziehen weg, lassen aber Ihr Kind das Schuljahr an der  alten Schulstelle weiterhin besuchen; ab dem neuen Schuljahr schreiben Sie Ihr Kind am neuen Ort Ihres Wohnsitzes ein.

c)      Nur aus ganz besonders schwerwiegenden Gründen kann ein Schulwechsel im Schulsprengel oder nach außerhalb des Schulsprengels während des Jahres unter Beibehaltung des ursprünglichen Wohnsitzes stattfinden.

 

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 Bescheinigung der  geleisteten Dienste für Lehrpersonen

Jede Lehrperson kann auf Antrag eine Kopie der persönlichen Unterlagen erhalten; dazu zählt auch die Auflistung der in der Schule geleisteten Dienste zur Abfassung einer Eigenerklärung
Bescheinungen im Original müssen mit einer Stempelmarke im zur  Zeit gültigen Wert  versehen werden.
Dokumente  im Original, welche von einem Amt angefordert werden, sind von der Abgabe einer Stempelsteuer befreit und werden intern weiter geleitet.

 

 

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Schulbesuchsbescheinigungen und Ersatzerklärungen für verlorene Abschlussdiplome

 

Um eine Bescheinigung  des Schulbesuches zu erhalten, genügt ein begründeter  einfacher Antrag.
Eine von der Schule ausgestellte Ersatzerklärung für das Abschlussdiplom kann ebenfalls auf  begründeten Antrag ausgestellt werden.
Es ist aber der Hinweis zu beachten, dass im Falle  eines Auffindens  des Originaldiploms die Ersatzerklärung vernichtet werden muss.
 

 

 

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Einsicht in Unterlagen der Abschlussprüfung

 

Auf begründeten und schriftlichen  Antrag haben die Erziehungsberechtigten das Recht in die Abschlussarbeiten sowie in die Prüfungsergebnisse ihres Sohnes/ihrer Tochter Einsicht zu nehmen. Sie geben dabei an, in welche Unterlagen sie Einsicht nehmen wollen.  Die Direktion teilt den Erziehungsberechtigten mit, wann die Einsichtnahme stattfinden kann. In der Regel wird der Antrag innerhalb von 3 Tagen bearbeitet.
Es ist zu beachten, dass versiegelte Pakete aufgeschnürt werden müssen, daher muss die Einsichtnahme begründet werden

 

 

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Abläufe von Disziplinarmaßnahmen gegen Schüler

 

Für die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen Schüler wird die zur Zeit des Verstoßes gültige Disziplinarordnung angewandt. Bevor es zu einer Disziplinarmaßnahme kommt, wird der Schüler/die Schülerin zur Vorhaltung angehört.
Bei leichteren Verstößen  ergreift die betroffene bzw. den Vorfall beobachtende Lehrperson oder der Klassenrat die  Disziplinarmaßnahme
Bei schwerwiegenden und groben Verstößen   ergreift ebenfall die betroffene bzw. den Vorfall beobachtende Lehrperson oder der Klassenrat die Maßnahmen.
Wenn ein Ausschluss von der Schulgemeinschaft  vorgeschlagen wird, dann ist dafür der Klassenrat in Anwesenheit der Elternvertreter zuständig. Der Ausschluss aus der Schulgemeinschaft erfolgt bei Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Klassenrates. Eine beauftragte Person verfasst den begründeten Beschluss sowie die Dauer des Ausschlusses und das Protokoll dazu.
Wird ein Ausschluss vom Unterricht beschlossen,  so fasst den entsprechenden und begründeten Beschluss  unter Angabe der Dauer der Klassenrat ohne Elternvertreter.
 
Bei mutwilliger Sachbeschädigung durch Schüler muss eine Reparatur, oder Säuberung oder Ersatz geleistet werden oder es können auch Tätigkeiten zugunsten der Schulgemeinschaft erledigt werden.
Bei grober Eigengefährdung durch den Schüler/die Schülerin – ständige Missachtung von  Verhaltensanweisungen oder bei Gefahr für die Mitschüler durch grob unkorrektes Verhalten, kann der Schüler vom Klassenrat von der Teilnahme an einer Veranstaltung außerhalb der Schulstelle ausgeschlossen werden. Er/Sie wird dann einer Klasse zugewiesen, dafür ist der Klassenrat bzw. eine von ihm beauftragte Lehrperson zuständig und erledigt alle Vereinbarungen, dass eine reibungslose Anvertrauung an die gastgebend Klase möglich ist.  Dem Schüler/der Schülerin werden  fördernde Aufgaben  zur Erledigung übertragen.
 
Bei einem Ausschluss aus der Schulgemeinschaft erhalten die Eltern eine schriftliche Mitteilung sowie die Möglichkeit zum Einspruch bei der Schlichtungskommission.
 
Eltern, die mit einer getroffenen Disziplinarmaßnahme gegen ihr Kind nicht einverstanden sind, können einen formlosen schriftlichen Einwand an die Schlichtungskommission richten. Bis zur Behandlung des Einwandes bleibt die verhängte Maßnahme ausgesetzt. Die Erziehungsberechtigten  haben das Recht mit ihrem Kind angehört zu werden.
Die Schlichtungskommission versucht eine einvernehmliche Schlichtung  zu erreichen, sie kann die von den Lehrpersonen getroffene Maßnahmen bestätigen, reduzieren oder in eine andere Maßnahmen umwandeln.

Gibt es keine einvernehmliche Lösung entscheidet die Schlichtungskommission.

 

 

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Genehmigung von außerschulischen Nebentätigkeiten

 

Lehrpersonen  und das nichtunterrichtende Personal dürfen im  geringem Umfang  außerschulische Nebentätigkeiten nachgehen.

Sie brauchen dafür aber die Genehmigung durch den Vorgesetzten bzw. durch das Personalamt des Landes. Auf jeden Fall ist ein  Antrag unter Angabe aller notwendigen Daten und Informationen  einzureichen. Dazu liegen eigene Antragsformulare bereit.

Grundsätzlich darf die außerschulische Nebentätigkeit

  • das genehmigte Ausmaß an Wochenstunden nicht überschreiten
  • die Tätigkeit im Schuldienst in keiner Weise beeinträchtigen
  • nicht durch die Nutzung von Schuleigentum  erbracht werden
  • nicht über die Dauer der Genehmigung hinaus ausgeübt werden